Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen
a) Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Vo-raussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
b) Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometer-abrechnung) verbietet sich.
c) § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwen-den.
d) Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.
BGH URTEIL VIII ZR 36/20 vom 24. Februar 2021
BGB § 506 Abs. 1; § 506 Abs. 2; §§ 495, 355
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BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Weiterlesen