Kaufvertrag und Kaufrecht sowie Handelskauf

Kaufrecht stellt ein Teilgebiet des Privatrechts/ Zivilrechts dar.  Das Kaufrecht behandelt die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen bestimmten Kaufgegenstand. Das Kaufrecht wird in den §§ 433 ff BGB geregelt und wurde in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes behandelt.

Kaufvertrag

In Abgrenzung zu anderen Vertragsarten (Mietvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag, Schenkungsvertrag, Vertrag sui generis u.a.) stellt der Kaufvertrag den sehr häufig abgeschlossenen Vertrag des täglichen Lebens dar.

Gegenstand eines Kaufvertrages

Gegenstand eines Kaufvertrags sind häufig (bewegliche oder unbewegliche) Sachen. Die Unterscheidung der Sachen in bewegliche und unbewegliche (Grundstücke) ist auch deshalb erforderlich, weil die sich jeweils ergebenden Pflichten unterscheiden können. Neben Sachen ist als Gegenstand eines Kaufvertrages Rechte verbreitet. So können Patentrechte, Markenrechte oder Zahlungsansprüche verkauft werden. Weiterlesen

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen

a) Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Vo-raussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.

b) Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometer-abrechnung) verbietet sich.

c) § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwen-den.

d) Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

BGH URTEIL VIII ZR 36/20 vom 24. Februar 2021

BGB § 506 Abs. 1; § 506 Abs. 2; §§ 495, 355

BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Weiterlesen

Vertrag heisst nicht immer vertragen

Vertragsrecht hat mit Vertragen nicht viel zu tun

Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärung voraus, so dass landläufig die Meinung vertreten wird, es gehe um das Vertragen.

Der Vertrag soll auch einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln; Regelinhalt ist aber keineswegs ein Vertragen, sondern die Regelung von Streitfällen, von eventuellen Auseinandersetzungen uvam.

Vertragsdurchsetzung

Die Durchsetzung von vertraglichen Regelungen vor Gericht oder durch alternative Methoden, wie die der Schiedsgerichtsbarkeit oder einer Mediation, steht im gesamten Vertragsrecht im Mittelpunkt.

Vertragliche Regelungen sollten möglichst verständlich und eindeutig formuliert werden. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte bieten hierzu eine unüberscheubare Fülle an Einzelfallregelungen.