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Kaufvertrag und Kaufrecht sowie Handelskauf

Kaufrecht stellt ein Teilgebiet des Privatrechts/ Zivilrechts dar.  Das Kaufrecht behandelt die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen bestimmten Kaufgegenstand. Das Kaufrecht wird in den §§ 433 ff BGB geregelt und wurde in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes behandelt.

Kaufvertrag

In Abgrenzung zu anderen Vertragsarten (Mietvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag, Schenkungsvertrag, Vertrag sui generis u.a.) stellt der Kaufvertrag den sehr häufig abgeschlossenen Vertrag des täglichen Lebens dar.

Gegenstand eines Kaufvertrages

Gegenstand eines Kaufvertrags sind häufig (bewegliche oder unbewegliche) Sachen. Die Unterscheidung der Sachen in bewegliche und unbewegliche (Grundstücke) ist auch deshalb erforderlich, weil die sich jeweils ergebenden Pflichten unterscheiden können. Neben Sachen ist als Gegenstand eines Kaufvertrages Rechte verbreitet. So können Patentrechte, Markenrechte oder Zahlungsansprüche verkauft werden. Weiterlesen

Vertrag heisst nicht immer vertragen

Vertragsrecht hat mit Vertragen nicht viel zu tun

Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärung voraus, so dass landläufig die Meinung vertreten wird, es gehe um das Vertragen.

Der Vertrag soll auch einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln; Regelinhalt ist aber keineswegs ein Vertragen, sondern die Regelung von Streitfällen, von eventuellen Auseinandersetzungen uvam.

Vertragsdurchsetzung

Die Durchsetzung von vertraglichen Regelungen vor Gericht oder durch alternative Methoden, wie die der Schiedsgerichtsbarkeit oder einer Mediation, steht im gesamten Vertragsrecht im Mittelpunkt.

Vertragliche Regelungen sollten möglichst verständlich und eindeutig formuliert werden. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte bieten hierzu eine unüberscheubare Fülle an Einzelfallregelungen.