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Vertragsdurchsetzung in Deutschland
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Vertragsdurchsetzung in Deutschland
/in anwendbares Recht, Außergerichtliche Durchsetzung, Gerichtliche Durchsetzung, Gewährleistung, Haftung, Kaufvertrag, Leistungsklage, Leistungsstörung, Mahnung (§ 286 BGB), Rücktritt, Schadensersatzklage, Vertragsanwalt, Vertragsdurchsetzung, Vertragsgegenstand, Vertragsgestaltung, Vertragsrecht, Vertragsstrafe, ZwangsvollstreckungDie Vertragsdurchsetzung in Deutschland erfolgt grundsätzlich durch zivilrechtliche Ansprüche und deren gerichtliche Geltendmachung. Die wichtigsten Mechanismen sind:
1. Außergerichtliche Durchsetzung
2. Gerichtliche Durchsetzung
3. Zwangsvollstreckung
Beispiele & Urteile
BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17
BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 57/17
BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2016 – 1 BvR 873/15
Diese Beispiele zeigen, dass die Vertragsdurchsetzung in Deutschland durch verschiedene Mechanismen wie Klage, Zwangsvollstreckung und Schadensersatzansprüche sichergestellt wird.
Die Gestaltung zivilrechtlicher Verträge
/in Allgemein, anwendbares Recht, Definitionen, Gerichtsstand, Gewährleistung, Haftung, Kündigung, Laufzeit, Mustervertrag, Pflichten der Parteien, Präambel, Schlussbestimmungen:, Vertragsanwalt, Vertragsgegenstand, Vertragsgestaltung, Vertragsrecht, Vertragstyp, Zahlungsbedingungen, ZivilrechtDie Gestaltung zivilrechtlicher Verträge umfasst einen systematischen Ansatz, um rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen zu schaffen, die die Absichten der Vertragsparteien widerspiegeln.
1. Schritte zur Vertragsgestaltung
2. Wesentliche Inhalte eines zivilrechtlichen Vertrags
Jeder Vertrag sollte folgende Kerninhalte enthalten:
3. Musterklauseln und Alternativen
Beispiel: Haftung
Beispiel: Gerichtsstand
4. Kritische Punkte bei der Vertragsgestaltung
Durch sorgfältige Planung und präzise Formulierung kann ein Vertrag rechtssicher gestaltet werden, um die Interessen beider Parteien zu schützen und Streitigkeiten zu minimieren.
Universeller Mustervertrag
/in Allgemein, Fachanwalt, Kaufvertrag, Mietvertrag, Mustervertrag, Pachtvertrag, Sonstige, Vertragsanwalt, Vertragsrecht, ZivilrechtUniverseller Mustervertrag (Anpassungen je nach Vertrag zwingend erforderlich)
Vertrag
zwischen
[Name und Adresse der Partei 1]
(nachfolgend „Partei 1“)
und
[Name und Adresse der Partei 2]
(nachfolgend „Partei 2“)
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen von [Dienstleistungen/Werkleistungen/Bauvorhaben/Reiseleistungen/Pacht/Miete/Kauf/Kooperation], wie nachstehend beschrieben. Die Parteien verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Erfüllung der vereinbarten Pflichten.
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
a. Einmalige Zahlung: [Datum].
b. Ratenzahlung: [Zahlungsintervalle].
c. [Optional für Dienstleistungen:] Abrechnung nach Aufwand: [Stundensatz/Tagessatz in EUR].
§ 4 Rechte und Pflichten der Parteien
a. Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Ressourcen.
b. Bezahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 3.
a. Erbringung der vereinbarten Leistung in der Qualität und zum Termin, wie in Anlage A beschrieben.
b. Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.
§ 5 Abnahme und Gewährleistung
a. Die Abnahme erfolgt schriftlich nach Abschluss der Leistung.
b. Partei 1 hat das Recht, innerhalb von [XX Tagen] Mängel zu rügen.
a. Partei 2 gewährleistet, dass die erbrachte Leistung frei von Mängeln ist.
b. [Optional für Kaufverträge:] Die Gewährleistungsfrist beträgt [XX Monate].
§ 6 Haftung
§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 8 Nutzung und Eigentum
§ 9 Streitbeilegung
§ 10 Schlussbestimmungen
Ort, Datum:
[Unterschrift Partei 1]
[Unterschrift Partei 2]
Anlagen
Hinweise zur Anpassung
Dieser universelle Mustervertrag deckt eine breite Palette von Vertragsarten ab und kann durch die spezifischen Regelungen für den jeweiligen Anwendungsfall ergänzt oder angepasst werden. So kann er z. B. durch detaillierte SLA-Klauseln (Service-Level Agreements) oder besondere Regelungen für Werkverträge erweitert werden.
Kaufvertrag und Kaufrecht sowie Handelskauf
/in Allgemein, Handelskauf, Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf, VertragsrechtKaufrecht stellt ein Teilgebiet des Privatrechts/ Zivilrechts dar. Das Kaufrecht behandelt die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen bestimmten Kaufgegenstand. Das Kaufrecht wird in den §§ 433 ff BGB geregelt und wurde in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes behandelt.
Kaufvertrag
In Abgrenzung zu anderen Vertragsarten (Mietvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag, Schenkungsvertrag, Vertrag sui generis u.a.) stellt der Kaufvertrag den sehr häufig abgeschlossenen Vertrag des täglichen Lebens dar.
Gegenstand eines Kaufvertrages
Gegenstand eines Kaufvertrags sind häufig (bewegliche oder unbewegliche) Sachen. Die Unterscheidung der Sachen in bewegliche und unbewegliche (Grundstücke) ist auch deshalb erforderlich, weil die sich jeweils ergebenden Pflichten unterscheiden können. Neben Sachen ist als Gegenstand eines Kaufvertrages Rechte verbreitet. So können Patentrechte, Markenrechte oder Zahlungsansprüche verkauft werden. Weiterlesen
Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen
/in Leasingvertrag, Mietvertrag, Nutzungsvertrag, Pachtvertrag, Vertragsanwalt, Vertragsgestaltung, Vertragsrechta) Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Vo-raussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
b) Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom 20. September 2013) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometer-abrechnung) verbietet sich.
c) § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwen-den.
d) Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.
BGH URTEIL VIII ZR 36/20 vom 24. Februar 2021
BGB § 506 Abs. 1; § 506 Abs. 2; §§ 495, 355
…
BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
– 2 –
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Weiterlesen
Vertrag heisst nicht immer vertragen
/in Allgemein, Arbeitsrecht, Designrecht, Fachanwalt, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht, Internetrecht, IT-Recht, Lizenzrecht, Markenrecht, Muster-AGB, Mustervertrag, Patentrecht, Prozessrecht, Sonstige, Sortenschutzrecht, Urheberrecht, Vertragsanwalt, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, ZivilrechtVertragsrecht hat mit Vertragen nicht viel zu tun
Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärung voraus, so dass landläufig die Meinung vertreten wird, es gehe um das Vertragen.
Der Vertrag soll auch einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln; Regelinhalt ist aber keineswegs ein Vertragen, sondern die Regelung von Streitfällen, von eventuellen Auseinandersetzungen uvam.
Vertragsdurchsetzung
Die Durchsetzung von vertraglichen Regelungen vor Gericht oder durch alternative Methoden, wie die der Schiedsgerichtsbarkeit oder einer Mediation, steht im gesamten Vertragsrecht im Mittelpunkt.
Vertragliche Regelungen sollten möglichst verständlich und eindeutig formuliert werden. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte bieten hierzu eine unüberscheubare Fülle an Einzelfallregelungen.