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Vertrag heisst nicht immer vertragen

Vertragsrecht hat mit Vertragen nicht viel zu tun

Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärung voraus, so dass landläufig die Meinung vertreten wird, es gehe um das Vertragen.

Der Vertrag soll auch einen bestimmten Lebenssachverhalt regeln; Regelinhalt ist aber keineswegs ein Vertragen, sondern die Regelung von Streitfällen, von eventuellen Auseinandersetzungen uvam.

Vertragsdurchsetzung

Die Durchsetzung von vertraglichen Regelungen vor Gericht oder durch alternative Methoden, wie die der Schiedsgerichtsbarkeit oder einer Mediation, steht im gesamten Vertragsrecht im Mittelpunkt.

Vertragliche Regelungen sollten möglichst verständlich und eindeutig formuliert werden. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte bieten hierzu eine unüberscheubare Fülle an Einzelfallregelungen.